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Die neuen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag – neu und unbekannt?

  • Olaf Lenkeit, Rechtsanwalt, Berlin
  • 13. März 2018
  • 2 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 17. Baurechtstage des eid vom 22. bis 23. März 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag erschien im Juli 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 106. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts wurde auch ein eigenständiges Kapitel für den Verbraucherbauvertrag im Untertitel Werkvertrag eingefügt. Die Regelungen zum Verbraucherschutz sind weit überwiegend unabdingbar nach § 650o BGB. Fraglich ist daher, ob diese Regelungen tatsächlich nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich haben oder ob ein effektiver Verbraucherschutz eine weite Auslegung des Anwendungsbereiches des Verbraucherbauvertrages gebieten sollte.

Erste Erfahrungen bei der Vertragsgestaltung liegen bereits vor. Erkennbar sind auch bereits Umgehungsversuche, deren riskante Folgen den betroffenen Unternehmern oft nicht hinreichend klar sind. Dies betrifft vorrangig die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorschriften zum Widerrufsrecht nach § 650l BGB oder § 312g BGB.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch dazu, in welchem Umfang der Unternehmer zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen nach § 650n BGB verpflichtet ist, und vor allem dazu, ob der Unternehmer einer Herausgabepflicht unterliegt, wenn die Unterlagen von Dritten erstellt worden sind.

Die in § 650m BGB zusammengefassten Vorschriften zu den Sicherheitsleistungen im Verbraucherbauvertrag und zu Abschlagszahlungen unterliegen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 15 BGB. Hier stellt sich die Frage, welche vertraglichen Vereinbarungen eine noch zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darstellen und welche anzutreffenden Gestaltungen unwirksam sind.

Eine Abweichung von den zwingenden Vorgaben des Gesetzes zum Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 650l BGB kann für den Unternehmer gravierende Folgen haben. Zu besprechen ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer Wertersatz nach Widerruf beanspruchen kann, ob ein Wertersatzanspruch ohne entsprechende Belehrung des Verbrauchers besteht und wann ein solcher fällig wird.

Einige Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag sind auch auf den Bauträgervertrag anwendbar. Im Übrigen soll der Bauträgervertrag zukünftig noch gesetzlich ausgestaltet werden. Der soeben beschlossene Koalitionsvertrag enthält hierzu weitere Vorgaben, zu denen ein kurzer Ausblick gegeben wird.


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