Erstmalige Kodifizierung des Architektenvertrags (§§ 650p bis 650t BGB)
- Prof. Dr. Heiko Fuchs
- 13. März 2018
- 1 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 17. Baurechtstage des eid vom 22. bis 23. März 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag erschien im Juli 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 106.
Der Architekten- und Ingenieurvertrag wurde mit dem neuen Bauvertragsrecht erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch als eigener Vertragstyp in den §§ 650p bis 650t BGB verankert. Auch wenn diese Regelungen im Gesetzgebungsprozess nicht derart im Fokus der Diskussionen standen, werden sie erhebliche Auswirkungen nicht nur für Architekten und Ingenieure, sondern auch für Bauherrn und Generalunternehmer als Auftraggeber von Planungsleistungen, letztlich aber auch für alle sonstigen Baubeteiligten haben. Und die offenen Fragen sind vielfältiger, als es die kurzen Neuregelungen vermuten lassen. Der Vortrag greift die wichtigsten auf:
- Einführung Architekten- und Ingenieurvertrag - Zeitlicher Anwendungsbereich - Sachlicher Anwendungsbereich - Konsequenzen aus Werksvertragsähnlichkeit - Vertragstypische Pflichten des Planers - Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht - Vertragsänderungen und Honorarfolgen - Entsprechende Anwendung des Werk- und Bauvertragsrechts - Teilabnahme nach der Ausführungsphase - Gesamtschuldnerische Haftung mit Ausführendem