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Neuerung des Rechts der Abnahme

  • Prof. Dr. Florian Jacoby
  • 13. März 2018
  • 2 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 17. Baurechtstage des eid vom 22. bis 23. März 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag erschien im Juli 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 106.

Bei Abwicklung des Werkvertrags kommt der Abnahme des Werkes durch den Besteller zentrale Bedeutung zu. Die Abnahme wird als zweigliedriger Vorgang verstanden, nämlich nicht nur als die körperliche Entgegennahme des Werkes, sondern auch als seine Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Von der Abnahme hängt die Art und Weise des Leistungsaustausches, nämlich die Fälligkeit des Werklohns, §§ 641, 650g Abs. 4 BGB sowie die Abgrenzung des Anspruchs auf Nacherfüllung vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch, ferner die Beweislast für Mängel, § 363 BGB, der Verjährungsbeginn für die Mängelrechte, § 634a Abs. 2 BGB und der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, § 644 Abs 1 S 1 BGB ab.

Das neue Recht hat die Regelungsbereiche der Abnahme deutlich verändert. So wurde die „fiktive Abnahme“ nunmehr in § 640 Abs. 2 S. 1 BGB folgendermaßen geregelt:

Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Darüber hinaus wurde § 650g BGB neu in das Gesetz aufgenommen. Die Bestimmung lautet:

§ 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. 3Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.

(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn

1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und

2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. 3Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Der Vortrag wird diese Neuregelungen vorstellen und zu ausgewählten bereits in Diskussion befindlichen Fragen Stellung nehmen, etwa zu der Frage, ob die Abnahmefiktion auch bei gerügten unwesentlichen Mängeln eintritt und welche Voraussetzungen an eine „Fertigstellung“ zu stellen sind, von der die Möglichkeit der fiktiven Abnahme abhängt.


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