Reform des Bauvertragsrechts - Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: von der Idee bis zur Reform
- Prof. Stefan Leupertz, Köln
- 13. März 2018
- 2 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 17. Baurechtstage des eid vom 22. bis 23. März 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag erschien im Juli 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 106.
Der Deutsche Bundestag hat nach jahrelanger Vorarbeit des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und intensiven Beratungen im Rechtsausschuss am 9.3.17 die Einführung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts beschlossen. Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ (BR-Drs 199/17) ist am 1.1.18 in Kraft getreten und gilt gem Art. 229 § 39 EGBGB für alle Schuldverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Die Änderungen stellen in ihrer Gesamtheit den bedeutsamsten Eingriff in das für die Abwicklung von Bauverträgen maßgebliche Regelungsgefüge seit Inkrafttreten des BGB dar. Sie beinhalten neben moderaten Änderungen des allgemeinen Werkvertragsrechts die Einführung von Sonderregeln für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag, darüber hinaus werden mit dem Architekten- und Ingenieurvertrag und dem Bauträgervertrag besondere Vertragstypen geschaffen, die auf einer Stufe mit den Bestimmungen zum allgemeinen Werkvertragsrecht (einschließlich des neuen Bau- und Verbraucherbauvertragsrechts) stehen und in eigenen Untertiteln des Titels 9 des BGB behandelt werden. Mag die Intention der Regierungsparteien für das Gesetzgebungsvorhaben laut Koalitionsvertrag gewesen sein, den Verbraucherschutz in Bauvertragsangelegenheiten voranzutreiben und zugleich die Belange der Handwerker in diesem Bereich zu stärken, so dürften sich die gravierendsten Neuerungen in Form gesetzlich vorgesehener Anordnungsrechte des Bestellers (§ 650b) nebst Sonderregelungen für die Bemessung hieraus resultierender Mehrvergütungsansprüche des Unternehmers (§ 650c) gerade im unternehmerischen Bereich für gewerblich oder industriell tätige Bauvertragsparteien auswirken. In gewisser Weise revolutionär ist die Einführung eines eigenständigen Vertragstyps „Architekten- und Ingenieurvertrag“, die der Gesetzgeber mit einer völlig neuen Definition der typischen vertraglichen Leistungspflichten der Architekten und Ingenieure verknüpft hat.
Um das Gesetz und seinen Regelungsgehalt vollends erfassen zu können, muss man seine bewegte Entstehungsgeschichte kennen, die sich über einen Zeitraum von fast zehn Jahren erstreckt. Dieser Entstehungsprozess ist im Übrigen nicht abgeschlossen. Der Gesetzgeber hat angekündigt, die bisher nur rudimentär ausgebildeten Vorschriften zum Bauträgervertrag vervollständigen und insbesondere das Architekten- und Ingenieurrecht ggfls. weiterentwickeln zu wollen. Bleibt zu hoffen, dass er darüber hinaus die Kraft aufbringt, einige misslungene Regelungen zu korrigieren, um das Gesetz am Ende zu dem zu machen, was es zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im Kleide des Referentenentwurfs einmal war: Ein wirklich großer Wurf!