Änderung des Rechts auf Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung, Schlussrechnung und Kündigung beim Ba
- Dr. Iris Oberhauser, München
- 15. März 2018
- 2 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 17. Baurechtstage des eid vom 22. bis 23. März 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag erschien im Juli 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 106.
Titel 9 des BGB wurde durch die Neuregelungen mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ neu strukturiert. Titel 9 gliedert sich nun in Untertitel 1 – Werkvertrag, §§ 631 – 650o Untertitel 2 - Architekten- und Ingenieurvertrag, §§ 650p – 650t Untertitel 3 – Bauträgervertrag, §§ 650u – 650v Untertitel 4 – Reisevertrag, §§ 650w ff. Dabei wird Untertitel 1 – Werkvertrag in Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften, §§ 631 – 650 Kapitel 2 – Bauvertrag, §§ 650a – 650h Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag, §§ 650i – 650n Kapitel 4 – Unabdingbarkeit, § 650o gegliedert. Für den Bauvertrag bedeutet dies, dass neben den Allgemeinen Vorschriften des Kapitels 1 ergänzend die Vorschriften des Kapitels 2 – Bauvertrag zur Anwendung gelangen (§ 650a Abs. 1 Satz 2). In den Allgemeinen Vorschriften wurde das Recht, Abschlagszahlungen verlangen zu können, in § 632a dahingehend geändert, dass eine Anpassung an § 16 VOB/B stattgefunden hat. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nach der Neuregelung auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel. Dem Besteller steht bei Mängeln ein Recht zum Einbehalt in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten zu. Für Bauverträge ist zudem eine Neuregelung bei vom Besteller nach § 650b Abs. 2 angeordneten Änderungen des Vertrages in § 650c Abs. 3 erfolgt. Danach kann der Unternehmer Abschläge nicht nur nach den Regelungen des § 650c Abs. 1 oder 2 verlangen, sondern er kann 80 Prozent der in dem von ihm in einem Angebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 „genannten Mehrvergütung“ abhängig vom Leistungsstand in Abschlagsrechnungen zur Abrechnung bringen. Der Besteller kann sich dieser Zahlungspflicht nur durch eine Einigung oder eine anderslautende gerichtliche Entscheidung (§ 650d) „entziehen“. Die Bauhandwerkersicherung ist nunmehr in § 650f geregelt und der Anwendungsbereich in Abs. 6 dahingehend eingeschränkt, dass der Unternehmer entsprechende Sicherheit nicht verlangen kann, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt. Die Fälligkeit der Vergütung ist nun auch beim Bauvertrag auf der Grundlage des BGB von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung abhängig (§ 650g Abs. 4). Auch diesbezüglich hat eine Anpassung an § 16 VOB/B stattgefunden. Die Kündigung des Bauvertrages bedarf nach § 650h der Schriftform. Bei deren Nichteinhaltung ist die Kündigung gemäß § 125 nichtig. Im Übrigen wurde in den Allgemeinen Vorschriften in § 648a ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund normiert. Dieses nimmt Bezug auf die Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund in § 314 und lässt eine im Vergleich zu § 8 Abs. 3 Nr.1 Satz 2 VOB/B erleichterte Teilkündigung zu. Zudem wird die Verpflichtung der Vertragsparteien, an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitzuwirken aufgestellt. Die Rechtsfolge bei unentschuldigter Nichtteilnahme ist eine Umkehr der Beweislast für den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Leistungsstand.