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Architektenrecht

  • Rechtsanwalt Prof. Dr. Mathias Preussner
  • 21. März 2018
  • 2 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 17. Baurechtstage des eid vom 22. bis 23. März 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag erschien im Juli 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 106.

Aktuelles aus dem Architektenrecht 2017/ 2018 „Geteiltes Leid ist halbes Leid - Das Kreuz mit der Gesamtschuld“ Ausgangsfall:

Nach Abnahme der Bauleistungen zeigt sich Feuchtigkeit im Keller. Hierfür sind Ausführungsfehler des Rohbauunternehmers und eine mangelhafte Planung des Architekten verantwortlich. Welche Rechte hat der Bauherr?

Ausweg 1: Vertragsklausel im Architektenvertrag „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ BGH, Urt. v. 16. 2. 2017 - VII ZR 242/13, NJW 2017, 1669 : Leitsatz: „Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird" ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.“

Ausweg 2: § 650t BGB (für Verträge nach dem 1.1.2018) § 650t BGB lautet: „Nimmt der Besteller den Unternehmer [= Planer] wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer [= Planer] die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer [= Handwerker, GU] für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“

Ausweg 3: Wille des Gesetzgebers Aus der Regierungsbegründung zu § 650t BGB: BT Drs. 18/8486 „Der Entwurf sieht nunmehr ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten/Ingenieurs vor, wenn der Besteller nicht zuvor den ausführenden Bauunternehmer erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Damit wird zumindest bei kleineren – leicht zu behebenden – Baumängeln eine vorschnelle Inanspruchnahme des Architekten oder Ingenieurs verhindert. Gleichzeitig wird einer erfolgversprechenden Nachbesserung der Vorrang vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch in dem durch die Gesamtschuld entstehenden Mehrpersonenverhältnis zwischen Bauherr, Architekt bzw. Ingenieur und bauausführendem Unternehmer eingeräumt wie dies bereits im Verhältnis zwischen Besteller und bauausführenden Unternehmer der Fall ist. Das werkvertragliche Mängelhaftungsrecht (§§ 634 ff.) sieht vor, dass dem Unternehmer zunächst das Recht auf Nachbesserung eingeräumt werden muss, bevor der Besteller andere Mängelhaftungsrechte geltend machen kann, etwa Schadensersatz verlangen, den Vergütungsanspruch mindern oder den Schaden selbst beseitigen.“ Drei Fälle zur Abgrenzung: Fall 1: Der bauausführende Unternehmer erklärt ausdrücklich seine Bereitschaft, den Mangel zu beseitigen. Zweifel an der Qualität des Unternehmers bestehen nicht. __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Fall 2: Der bauausführende Unternehmer verlangt vom Bauherrn Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten wegen der Lieferung mangelhafter Pläne, §§ 254, 278 BGB oder wegen „Sowieso-Kosten“. __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Fall 3: Der bauausführende Unternehmer verlangt vom Bauherrn neue, diesmal mangelfreie Pläne, bevor er mit der Mangelbeseitigung beginnen will. __________________________________________________________________________________________________________________________________________


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