Prüfung der Betriebskostenabrechnung
- Prof. Dr. Markus Artz
- 17. Apr. 2018
- 1 Min. Lesezeit

Da der Vermieter dazu verpflichtet ist, Rechenschaft über die Ein- und Ausgaben im Zusammenhang mit den auf den Mieter abgewälzten Betriebskosten abzulegen, hat er dem Mieter entsprechende Originalbelege auf Verlangen vorzulegen. Wann und inwiefern dies durch die Übersendung von Fotokopien erfolgen kann, bedarf der Klärung ebenso wie die Frage nach dem Leistungsort der Handlung.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 37. Mietrechtstage des eid vom 25. bis 27. April 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag ist im August 2018 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch Band Nr. 107 erschienen.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich jüngst (BGH VIII ZR 189/17 vom 7.2.2018) grundsätzlich zum Umfang der Belegeinsicht geäußert. Hier geht es auch um Probleme der Darlegungs- und Beweislast.
Weiterhin stellt sich die Frage, welchen Einfluss die Möglichkeit bzw. Verweigerung der Belegprüfung auf die Fälligkeit einer etwaigen Nachforderung des Vermieters resp. auf den Eintritt des Verzugs des Mieters mit einer solchen Zahlung hat. In diesem Zusammenhang klärungsbedürftig sind auch die Auswirkungen der viel beachteten BGH-Entscheidung zur Angabe bereinigter Gesamtkosten (BGH VIII ZR 93/15 vom 20.1.2016) auf Fälligkeit und Verzug einer Nachzahlung.
Die Bedeutung und Verortung des Gebots der Wirtschaftlichkeit im Betriebskostenrecht wird unter kritischer Würdigung der BGH-Rechtsprechung hinterfragt.
Schließlich geht es um die Rechtsfolge einer vorbehaltlosen Begleichung eines aus der Abrechnung folgenden Saldos.