Bauträgerrecht
- Christine Haumer, Richterin am OLG, München
- 5. Feb. 2019
- 2 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
OLG München, Urteil vom 24.4.2018, 28 U 3042/17, BeckRS 2018, 11100
Die Klausel im Bauträgervertrag, wonach der Bauträger einen ihm wirtschaftlich/rechtlich verbundenen Erstverwalter bestimmen kann und dieser mit Wirkung für die Käufer die Abnahme erklären kann, ist unwirksam. Hat die Verwenderin einer unwirksamen Abnahmeklausel es selbst zu vertreten, dass die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen begann, kommt eine Verwirkung jedenfalls mangels eines Umstandsmoments grundsätzlich nicht in Betracht.
OLG München, Hinweisbeschluss v. 9.4.2018, 13 U 4710/16, BeckRS 2018, 8686
Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach die Abnahme durch den vom Bauträger bestimmten Erstverwalter erfolgen soll, ist auch dann unwirksam, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Abnahme hinzugezogen werden muss.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.2016, 19 U 109/14, BGH Beschluss v. 12.9.2018 – VII ZR 293/16, NZB zurückgewiesen, IBRRS 2018, 1349
Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Auflassung erst erklären muss, wenn der Erwerber das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgenommen hat, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
Ein Bauträgervertrag kann gegenüber dem vertragstreuen Bauträger nicht "frei" gekündigt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung gibt. Dann kann es geboten sein, dem Erwerber sowohl das Recht zur Kündigung zu gewähren als auch den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks bzw. des Miteigentumsanteils daran zu belassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 8.5.2018,2 U 120/17, IBRRS 2018, 3050
Zu den Anforderungen an eine konkludenten Abnahme und dem Vorliegen eines Mangels. Bei Erstellung einer Doppelhaushälfte zählt die Ausführung eines Estrichs mit einer Schnellbinder-Konstruktion nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Schallschutzanforderungen bei Kernsanierung eines Altbaus, OLG Köln, Urteil vom 2.3.2018, 19 U 166/15, ZWE 2018, 310
Verpflichtet sich ein Bauträger zur umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus, schließt das im Zweifel alle Maßnahmen ein, die für einen aktuellen Standard und Wohnkomfort erforderlich sind. Dazu gehört auch ein den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender bzw. bei deren Einhaltung zu erzielender (Tritt- und Luft-)Schallschutz, wenn dem Vertrag und/oder der Baubeschreibung nicht zu entnehmen ist, dass der Käufer beim Schallschutz konkrete Abstriche machen muss. Die Klausel, der Verkäufer hafte nicht für die nicht zu verändernde Altbausubstanz, beinhaltet keine Vereinbarung über Abstriche im Schallschutz.
KG, Urteil vom 15.5.2018, 21 U 90/17, BeckRS 2018, 9634
Hat ein Bauträger die Wohnung bezugsfertig hergestellt, befindet er sich mit der Übergabe nicht in Verzug, solange der Käufer die Zug-um-Zug gegen Übergabe geschuldete Zahlung nicht in Annahmeverzug begründender Form anbietet.
OLG Köln, Urteil v. 2.3.2018 – 19 U 166/15, ZWE 2018, 310
Grundsätzlich ist der Erwerber von Wohnungseigentum berechtigt, seine auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte (Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche) selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt werden oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung dieser Rechte nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat. Das gilt auch für im Gemeinschaftseigentum begründete Schallschutzmängel.
OLG München, Urteil v. 19.4.2016, 9 U 3566/15, BGH Beschluss v. 18.7.2018 – VII ZR 112/16 zu den Anforderungen an einen Vergemeinschaftungsbeschluss der WEG gem. § 10 Abs. 6 WEG