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Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure

  • Dr. Florian Krause-Allenstein, Rechtsanwalt
  • 5. Feb. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten und seit Jahrzehnten aufrecht erhaltenen Rechtsprechung sowie mittlerweile wohl auch durch den Gesetzgeber manifestierten gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten haftet dieser nicht nur für seine eigenen Leistungen, sondern auch für Fehler der Bauunternehmer, wenn diese jedenfalls auch auf einen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler des Planers zurückzuführen sind.

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.

Vor diesem Hintergrund gerät der Architekt in nahezu sämtlichen Schadenfällen am Bau ins Fadenkreuz der Inanspruchnahme durch den geschädigten Bauherrn. Anders als der Bauunternehmer hat der Architekt für Schäden am Bauwerk grundsätzlich Deckungsschutz in seiner Berufshaftpflichtversicherung. Doch anders als oftmals angenommen ist dieser Versicherungsschutz keineswegs lückenlos. Insbesondere folgende Ausschlusstatbestände in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure führen in der Praxis oftmals zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes:

1. Ausschluss für berufsbildfremde Tätigkeiten

2. Beteiligungsklausel

3. Erfüllungsausschluss

4. Zeitüberschreitungsklausel

5. Kostenüberschreitungsklausel

6. Pflichtwidrigkeitsklausel

7. Nachhaftungsklausel.

Der Vortrag wird diese Ausschlusstatbestände der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure unter Einschluss der aktuellen Rechtsprechung und Literatur hierzu darstellen.


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