Betriebshaftpflichtversicherung der ausführenden Unternehmer
- Claudia Pott, LL.M., Rechtsanwältin, Düsseldorf
- 5. Feb. 2019
- 2 Min. Lesezeit

Haftungsrecht
Die Probleme in der Betriebshaftpflichtversicherung sind in den letzten Jahren vielfältiger geworden. Dies liegt an diversen Veränderungen in der Gesellschaft und der Rechtsprechung wie beispielsweise einer schlechteren Zahlungsmoral und ausgereizten Preisen. Ferner weiten sich Rechtsprechung und Gesetzgebung negativ für Unternehmen aus.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
Ein ausführendes Unternehmen oder Bauträger schließt im Regelfall einen Werkvertrag bzw. einen Bauvertrag oder Bauträgervertrag mit dem Bauherrn ab. Vertragstypisch für diese Verträge ist ein vertraglich geschuldeter Werkerfolg und nicht lediglich ein ordnungsgemäßes Tätigwerden, wie z.B. bei einem Dienstvertrag. Das Unternehmen schuldet somit aus dem Werkvertrag den dort vereinbarten Erfolg für sein zu erstellendes Gewerk. Der Werkvertrag ist in § 631 ff BGB geregelt. Der Bauvertrag ist seit dem 01.01.2018 in §§ 650a – h BGB (Verbraucherbauvertrag § 650 i – o BGB), der Bauträgervertrag in § 650 u BGB geregelt.
Wenn der Auftraggeber bei einem Bauvorhaben neben dem Unternehmer einen Architekten beauftragt, so besteht im Regelfall eine Gesamtschuld. Dies bedeutet, dass der Unternehmer gemeinsam mit dem Architekten für Baumängel haftet. Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen.
Versicherungsrecht
Der Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter. Von der Prüfung des Versicherers ist auch die Prüfung umfasst, ob und inwieweit die geltend gemachten Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer begründet sind. Sind die Ansprüche unbegründet, so beinhaltet die Betriebshaftpflichtversicherung einen Rechtsschutzteil.
Beim Umfang des Versicherungsschutzes wird zwischen versicherten Tätigkeiten, dem versicherten Zeitraum, dem versicherten Personenkreis und versicherten Haftpflichtansprüchen unterschieden. Jede Einzelne Voraussetzungen muss gegeben sein, um Versicherungsschutz zu erhalten.
Innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung gilt die sogenannte „Schadenereignistheorie“. Diese regelt, welcher Versicherer für den Schadenfall zuständig ist.
Es gibt einige gewichtige Ausschlüsse, die von hoher praktischer Relevanz sind und die es zu thematisieren gilt. Diese sind beispielsweise der Erfüllungsausschluss sowie Schäden durch Nacherfüllung und Bearbeitungsschäden.
Hierbei handelt es sich um eine selbstständige, versicherungsrechtliche Begriffsbildung.
Auch der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung auf Freistellung von der Forderung eines Dritten kann verjähren. Nach § 195 BGB sind dies 3 Jahre.
Die Thematik der Planungsleistungen neben Ausführungsarbeiten (Komplettpaket aus einer Hand von Bauträgergesellschaften oder Generalunternehmern) ist von großer praktischer Bedeutung, denn Planungsleistungen im Sinne einer Architektenplanung sind in der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Um dennoch in den Genuss von Versicherungsleistungen zu gelangen, gibt es erweiterte Bauträgerhaftpflichtversicherungen und spezielle Konzepte für Generalunternehmer.