Die Bauleistungsversicherung
- Stefan Schmitz-Gagnon, Rechtsanwalt, Köln
- 5. Feb. 2019
- 2 Min. Lesezeit

Die ABN/ABU 2011 wurden Anfang 2018 durch die ABBL 2018 abgelöst. Die neuen Bedingungen orientieren sich an den ABN 2011. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Systematik, teilweise wurden auch inhaltliche Änderungen vorgenommen.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
Die Bauleistungsversicherung bietet dem Bauherrn und dem Unternehmer Schutz vor unvorhergesehen eintretenden Schäden an dem Objekt einer Bauleistung während des Herstellungsprozesses (vgl. A1-1.1 und A1-2.1 ABBL) Das Versicherungsbedürfnis beider ergibt sich aus den Gefahrtragungsregeln (insbes. §§ 644, 645 BGB und § 7 VOB/B).
In der Bauleistungsversicherung gilt – anders als in den meisten Sachversicherungen, in denen die versicherten Gefahren einzeln aufgeführt werden (Leitungswasser, Sturm, Hagel etc.) - der Grundsatz der Allgefahrendeckung. Es muss ein Schaden an einer versicherten Sache unvorhergesehen eingetreten sein (A1-2-1 ABBL). Dies sind die Schäden, die weder rechtzeitig vorhergesehen wurden noch mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhergesehen werden können. Abzustellen ist jeweils auf denjenigen, der die Gefahr trägt, sowie seine Repräsentanten.
Die ABBL sehen Ausschlüsse von der Leistungspflicht des Versicherers vor. Von diesen kommt den Nachstehenden besondere Bedeutung in der Praxis zu:
Kein Versicherungsschutz besteht für Mängel (A1-2.3 (1) ABBL). Abzugrenzen sind die Mängel allerdings vom versicherten Sachschaden. Über die Klausel TK A 5310 kann der Versicherungsschutz auf Schäden infolge von Mängeln wieder erweitert werden. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig.
Nicht versichert sind Schäden durch normale Wetter und/oder Witterungsverhältnisse (A1-2.2 (12) ABBL). Die Klausel sieht ein Prozedere zur Bestimmung der normalen Verhältnisse vor. Nicht alle Streitpunkte sind damit ausgeräumt.
Neu aufgenommen wurde der Ausschluss für Schäden durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen (A1-2.2 (13) ABBL). Oftmals sind solche Schäden schon keine Sachschäden im Sinne von A1-2.1 ABBL, so dass der Ausschluss im wesentlichen klarstellender Natur ist. Nachdem der BGH zu den entsprechenden Ausschlüssen in der Gebäudeversicherung die Frage der Wirksamkeit aufgeworfen hat (BGH, IV ZR 151/15 und IV ZR 212/10), stellt sich die Frage auch hier.
Der Versicherungsschutz ist zeitlich begrenzt. Er kann nach B1-2 Abs. 3 ABBL für einzelne Teile eines Bauwerks unterschiedlich enden. Hieraus können sich Deckungslücken ergeben, die durch die Nachhaftungs-Klauseln TK A 5141 und 5142 nicht vollständig geschlossen werden können.
Versichert sind in der Bauleistungsversicherung die Interessen des Bauherr, der sonstigen Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich ihrer Subunternehmer, für ihre Lieferungen und Leistungen (A1-3.2 ABBL). Bei der Frage, wer konkret von diesen Versicherungsschutz genießt, knüpft A1-3.3 ABBL nunmehr ausdrücklich an die bauvertragliche Gefahrtragung an. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es – anders als in der Gebäudeversicherung (vgl. A § 18 Nr. 1 a) VGB 2010 bzw. A 24 VGB 2016) - nicht an.
Eine Erweiterung des Deckungsschutzes kann indirekt durch einen Regressausschluss herbeigeführt werden. Dies kann versicherungsvertraglich durch eine entsprechende Vereinbarung, insbesondere die Klausel TK 5340, oder bauvertraglich geregelt werden. Bauvertragliche Vereinbarungen, die dem Regress des Versicherers entgegenstehen, sind jedoch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit an der Obliegenheit zur Anspruchswahrung nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG zu messen.