Leitbild des neuen Bauvertragsrechts - Folgen für die Anordnungs- und Mehrvergütungsrechte
- Dr. Tobias Rodemann, Richter am OLG, Düsseldorf
- 5. Feb. 2019
- 2 Min. Lesezeit

Durch die Bauvertragsnovelle ändern sich die Rahmenbedingungen für die Anwender der VOB/B. Die Regelungen der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen in aller Regel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB zu Lasten des Auftraggebers. Vor der Bauvertragsnovelle traf die VOB/B weitgehend auf ein Regelungsvakuum.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
Das BGB sah nur sehr punktuell spezielle Regelungen für den Bauvertrag vor. Das ist für ab dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge anders. Damit stellt sich für die Anordnungsrechte des Auftraggebers und deren (Vergütungs-) Folgen erstmals die Frage, ob und inwieweit die VOB/B ergänzende oder ersetzende Regelungen enthält. Dabei müssen die besonderen Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen beachtet werden, insbesondere § 305c Abs. 2 BGB, wonach Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen. Soweit die Anordnungsrechte (§ 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B) und die Vergütungsfolgen (§ 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B) die gesetzlichen Bestimmungen verdrängen, ist die Frage zu beantworten, ob die Regelungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob von „wesentlichen Grundgedanken“ der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Maßgeblich ist das in den §§ 650b, 650c BGB zum Ausdruck kommende Leitbild, wobei die verschiedenen Einzelregelungen (Anordnungen, „Verhandlungsphase“) zu unterscheiden sind. Der Beitrag zeigt auf, dass einzelne Regelungen der VOB/B zu Anordnungen und Vergütungsfolgen einer Inhaltskontrolle nicht standhalten dürften und stellt die rechtlichen Folgen dieser Wertung dar. Hieraus ergeben sich zugleich Ansätze für denkbare Vertragsgestaltungen. Schließlich ist die Frage zu klären, welche Bedeutung § 650d BGB (Einstweilige Verfügung) im Falle der Vereinbarung der VOB/B hat.