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Leitbild des neuen Bauvertragsrechts - Folgen für die Anordnungs- und Mehrvergütungsrechte

  • Claus Halfmeier, Richter am BGH, Karlsruhe
  • 5. Feb. 2019
  • 2 Min. Lesezeit

Folgeschäden am Bau – wie lange muss gehaftet werden?

Der Bundesgerichtshof hatte sich im letzten Jahr in einer Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16) mit der Frage zu befassen, ob der Auftraggeber die Möglichkeit hat, von einem Architekten wegen fehlerhafter Planung Schäden, die erst Jahrzehnte nach Abschluss des Bauvorhabens eintreten, ersetzt zu bekommen.

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.

Der beklagte Architekt hatte Planungsleistungen für den Neubau der Gebäude des Sportforums einer Universität übernommen. Alsbald nach Fertigstellung des Bauwerks Mitte 1976 kam es zur Durchfeuchtung des Außenmauerwerks. Der Kläger nahm deshalb den Beklagten erstmals mit einem im Jahr 1981 eingeleiteten Klageverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 300.000 DM und stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger jeden weiteren auf der mangelhaften Planung und Ausführung des Mauerwerks beruhenden Schaden zu ersetzen haben. Dem Urteil lag die Feststellung zugrunde, dass dem Beklagten Planungsfehler in Bezug auf die nicht schlagregensicheren Außenwände des Verblendmauerwerks vorzuwerfen sind.

Noch im Jahr 1982 ließ der Kläger das Mauerwerk durch eine Silikonisierung zum Zwecke der Hydrophobierung sanieren.

Nunmehr plante der Kläger 2011 die Durchführung einer weiteren Hydrophobierung, die nach den Ausführungen eines Sachverständigen alle 10 bis 15 Jahre zu wiederholen sein wird. Die geplante Hydrophobierung verursacht Kosten in Höhe von mindestens 102.368,70 €. Auf dieser Grundlage hat der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe begehrt und (erneut) die Feststellung beantragt, dass der Beklagte zum Ersatz der weiteren auf der mangelhaften Planung beruhenden Schäden verpflichtet sei.

Der Bundesgerichtshof musste in diesem Fall grundsätzliche Fragen zum Verjährungsrecht und zu prozessualen Problemen der materiellen Rechtskraft beantworten.

Warten auf den Zuschlag – gibt es eine Entschädigung für den Unternehmer?

In einer anderen Entscheidung des letzten Jahres (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 81/17) stellte sich die Frage nach einem Anspruch des Unternehmers aufgrund der Verzögerung des Zuschlags in einem öffentlichen Vergabeverfahren.

Die Beklagte führte 2004 eine öffentliche Ausschreibung für Leistungen der Verkehrsführung und Verkehrssicherung (Ausführungszeitraum September 2004 bis April 2006) beim Ausbau einer Autobahn durch. Die Klägerin gab ein Angebot für die Vorhaltung einer Stahlgleitwand von 14,8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184 €/Tag netto ab. Die am 2. September 2004 endende Binde- und Zuschlagsfrist wurde auf Bitten der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2006. Am 30. März 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin den Zuschlag für die angebotenen Arbeiten, die anschließend ausgeführt wurden.

Die Klägerin verlangte über die vereinbarte Vergütung hinaus wegen der mehrfachen Verlängerung der Zuschlagsfrist für die Vorhaltung der Stahlgleitwand in dieser Zeit einen Betrag von 431.783,60 €. Das Berufungsgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit, diesen Fall von zwei bereits von ihm entschiedenen Fallgruppen abzugrenzen: Zum einen zur Entschädigung nach § 642 BGB für Wartezeiten bei einem Annahmeverzug des Bestellers nach Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17). Zum anderen zu Mehrvergütungsansprüchen bei einem verzögerten Vergabeverfahren wegen Mehrkosten bei der Ausführung der Leistungen (Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08).


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