Privilegierung der VOB/B - Hinweise für die Vertragsgestaltung
- Dr. Claus Schmitz, Rechtsanwalt, München
- 5. Feb. 2019
- 1 Min. Lesezeit

Manche Auftraggeber erachten die im neuen Bauvertragsrecht enthaltenen Regelungen zu Nachträgen als unbefriedigend und favorisieren die – aus Ihrer Sicht - bewährten Klauseln der §§ 1 und 2 VOB/B. Da diese u.U. einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten, liegt einer derartigen Vertragsgestaltung sehr daran, eine Inhaltskontrolle dieser Klauseln von vornherein auszuschließen.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, bestimmt § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB: Demnach muss die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen sein. Was für eine dies anstrebende Vertragsgestaltung zu beachten ist bzw. welche Angriffspunkte sich dem auf der anderen Seite stehenden Auftragnehmer eröffnen, soll Gegenstand meiner Ausführungen sein.