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Uneinheitliche Versicherungsbedingungen: Folgeschäden richtig versichern

  • Jörg Dancz, Jurist, Mannheim
  • 5. Feb. 2019
  • 2 Min. Lesezeit

Seit dem 29.07.1994 gehören Versicherungsbedingungen nicht mehr zum genehmigungsbedürftigen Geschäftsplan der Versicherer. Dies führte zu einer den Bedürfnissen der Kunden besser entsprechenden Produktvielfalt. Nachteil des Bedingungs- und Tarifdschungels ist aber, dass Produkt- und Preisvergleiche mit vertretbaren Aufwand kaum mehr möglich sind. Der Vortrag versucht zunächst, sich dem Begriff des Folgeschadens zu nähern, und beschäftigt sich im Anschluss daran mit der Frage, ob in welchem Umfang Folgeschäden im Rahmen der einzelnen Versicherungssparten versichert werden können.

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.

Wesentliches Ergebnis ist dabei, dass in den meisten für den Bau relevanten Haftpflichtversicherungen der Grundsatz gilt, wonach Folgeschäden hinsichtlich des Versicherungsschutzes das Schicksal des vorangehenden Primärschadens teilen.

Das bedeutet, dass Folgeschäden des Auftraggebers, weil das Bauwerk bzw. Gewerk des versicherten Unternehmers nicht fristgemäß oder mangelfrei fertiggestellt wurde, ebenso wie die Kosten der Mangelbehebung selbst, nicht Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung sind.

Der Planer schuldet kein mangelfreies Bauwerk, sondern nur eine mangelfreie Planung bzw. Bauüberwachung. In seiner Berufshaftpflichtversicherung sind die Kosten zur Behebung von Baumängeln daher keine vom Versicherungsschutz ausgenommenen Kosten der Nacherfüllung bzw. Schadenersatz statt der Leistung. Folgeschäden des Auftraggebers, insbesondere wegen verspäteter Fertigstellung des Bauwerks, sind deshalb versichert.

Im Rahmen der Bauleistungs- und Sachversicherung sind Folgeschäden grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Es bedarf ergänzender Vertragsklauseln oder gar separater Versicherungsverträge um einen Teil der potenziellen Folgeschäden, nämlich den Betriebsunterbrechungsschaden in Form fortlaufender Kosten und des entgangenen Betriebsgewinns, bei der Mietverlustversicherung berechtigte Mietminderungen und fortlaufenden Nebenkosten mitzuversichern. Dieser Versicherungsschutz setzt jedoch im Regelfall voraus, dass die Betriebsunterbrechung bzw. der Mietausfall Folge eines am Versicherungsort eingetretenen Sachschadens war.


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