Grundsätze des Schadensersatzrechts
- Prof. Prof. Dr. Beate Gsell, Universität München
- 5. Feb. 2019
- 2 Min. Lesezeit

Wird ein zu errichtendes Gebäude oder Bauwerk nicht rechtzeitig fertiggestellt oder verzögert eine notwendige Mängelbeseitigung die Bezugsfertigkeit, so drohen vielfach erhebliche Schäden, weil der Besteller einstweilen Betriebsausfallschäden hinzunehmen hat oder ihm Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung entgehen oder er gar einen sog. Haftungsschaden erleidet, er nämlich seinen eigenen Kunden (Käufern, Mietern oder Pächtern usw.) gegenüber für deren Schäden aus der verzögerten (einwandfreien) Fertigstellung einzustehen hat.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 18. Baurechtstage des eid am 14. und 15. Februar 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Baurechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
Nach dem für die Schadensberechnung im bürgerlichen Recht gem. § 249 Abs. 1 BGB geltenden Grundsatz der sog. Totalreparation ist der Besteller prinzipiell berechtigt, seinen vollständigen Schaden einschließlich eines etwaigen entgangenen Gewinns sowie Haftungsschadens vom haftenden Unternehmer ersetzt zu verlangen.
Allerdings bestehen vielfach Beweisschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens. Außerdem kommt u.U. eine Kürzung des Ersatzanspruches wegen Mitverantwortlichkeit des Bestellers für die Höhe des erlittenen Schadens in Betracht, so namentlich wegen unterlassenen Hinweises auf den Eintritt eines drohenden immensen Schadens oder wegen unzureichender Schadensabwendungs- oder -minderungsmaßnahmen. Der Vortrag behandelt die Reichweite der Schadensersatzhaftung des Unternehmers gegenüber dem Besteller wegen verzögerter (einwandfreier) Herstellung eines Bauwerkes, wobei eine Schadensersatzhaftung des Unternehmers dem Grunde nach unterstellt wird, sei es wegen verzögerter Herstellung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, sei es wegen mangelhafter Herstellung aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283, 311a BGB.
Untersucht werden insbesondere sowohl die Erleichterungen für den Nachweis entgangenen Gewinns nach § 252 BGB als auch die allgemein für die Schadensermittlung geltenden prozessualen Erleichterungen des § 287 ZPO sowie schließlich die von der Rechtsprechung entwickelte sog. Rentabilitätsvermutung und deren Verhältnis zum Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 284 BGB.
Ferner werden die Grenzen der Totalreparation und hier vor allem die Voraussetzungen einer Mitverantwortlichkeit des Bestellers nach § 254 Abs. 2 BGB in den Blick genommen, wobei sowohl Hinweispflichten hinsichtlich der drohenden Schadenshöhe – so namentlich bei drohendem immensen Schaden – als auch Schadensminderungspflichten analysiert werden, die nach der Rechtsprechung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein Bauherr wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen möchte. Er muss sich dann grundsätzlich um eine baldmögliche Behebung der Baumängel bemühen. Schließlich wird auf die Berechnung der Verantwortungsquoten von Unternehmer und Besteller bei Mitverantwortlichkeit eingegangen.