Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen
- Thomas Hannemann, Rechtsanwalt, Karlsruhe
- 26. Apr. 2019
- 1 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen der 38. Mietrechtstage des eid vom 10. bis 12. April 2019 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Schriftenreihe Partner im Gespräch (PiG) erscheinen. Teilnehmende der Mietrechtstage erhalten ein Exemplar kostenfrei.
Der Bundesgerichtshof hat sich in größeren Zeitabständen, dann aber jeweils gleich in mehreren grundlegenden Entscheidungen, mit Schönheitsreparaturen befasst, zuerst Ende der 1980er Jahre, dann ab 2004 und zuletzt 2015. Mit diesen Urteilen steht – jedenfalls im wesentlichen - fest, welche Regelungen in einem vorformulierten Wohnraummietvertrag (meistens wurden die entsprechenden Erwägungen allerdings auch auf das Gewerberaummietrecht erstreckt) unwirksam sind. Wie immer bei der Rechtsprechung ist offen geblieben, welche Regelungen über Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen noch rechtswirksam vereinbart werden können. Hier setzt inhaltlich der Vortrag an und versucht zu klären, welche Schönheitsreparaturenklauseln aktuell noch vereinbart werden können, von Beschaffenheitsvereinbarungen über Freizeichnungsregelungen, Abwälzungsklauseln, der Differenzierung zwischen renovierter und unrenovierter Wohnung (vor allem auch betreffend Lackierarbeiten) bis hin zu sog. Tarifwahlklauseln und auch Tapetenklauseln. Anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung aus dem vergangenen Jahr werden auch Renovierungsvereinbarungen unmittelbar zwischen Vor- und Nachmieter behandelt.