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Auswirkungen des Abrechnungsbeschlusses auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan

  • Prof. Dr. Matthias Becker
  • 7. Juni 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Über das Verhältnis von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung wird seit Jahrzehnten gestritten. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie sich der Beschluss der Jahresabrechnung auf Vorschussforderungen auswirkt, die die Wohnungseigentümer entsprechend dem Wirtschaftsplan schulden. Der Beitrag beleuchtet die Frage vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung. Entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan haben die Wohnungseigentümer zunächst Vorschüsse zu leisten. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Verwalter eine Abrechnung aufzustellen, die die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen. Die Auswirkungen des Abrechnungsbeschlusses auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan sind nicht ausdrücklich geregelt. In den Vorschüssen sieht der BGH das zentrale Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft. Anspruchsbe-gründende Wirkung hat der Beschluss der Jahresabrechnung nur in Höhe der Abrechnungsspitze. Bisweilen hat das Gericht dem Abrechnungsbeschluss auch eine bestätigende bzw. rechtsverstärkende Wirkung beigemessen. Was hat es damit auf sich?

Dies ist der Beginn eines Beitrags aus Heft 6/2018 der ZWE, Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht. Ein kostenloses Probeabonnement der Zeitschrift über drei Monate oder ein reguläres Abonnement erhalten Sie hier. Teilnehmende an unseren Fachgesprächen zum WEG in Fischen erhalten im Folgejahr ein ZWE-Abonnement als Teil des Teilnehmerbeitrags.


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