Versammlung und Digitalisierung
- Katharina Gündel, Rechtsanwältin, Berlin
- 15. Okt. 2018
- 2 Min. Lesezeit

Die Digitalisierung in der Wohnungseigentumsverwaltung lässt sich nicht aufhalten. Zahlreiche Hausverwalterprogramme, aber auch Apps oder Kommunikationsportale werben um Kunden. Für Wohnungseigentumsverwalter stellt sich die Frage: wie können sie diese Hilfsmittel in der Verwaltung nutzen, um Eigentümerversammlungen vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten?
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen des 44. Fachgesprächs des eid vom 24. bis 26. Oktober 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE) erscheinen. Teilnehmende des Fachgesprächs erhalten im Folgejahr ein kostenloses Abonnement dieser Zeitschrift als Teil ihrer Teilnahmegebühr.
Zu betrachten sind hier drei wesentliche Aspekte. Der erste ist die mittlerweile übliche digitale Vor- und Nachbereitung der Präsenzversammlung, beim Übersenden von Ladungen, Zurverfügungstellung von Unterlagen auf Webportalen usw. aber auch beim elektronischen Führen der Beschlusssammlung. Als rechtliche Probleme sind bei der Frage des Zugangs von Erklärungen, der Datensicherheit und der Freiwilligkeit an der Teilnahme an der elektronischen Kommunikation denkbar.
Der zweite Punkt ist die Durchführung der Präsenzversammlung. Auch hier können elektronische Medien genutzt werden, zum Beispiel bei der Erstellung der Niederschrift mit Hilfe eines Notebooks oder der Nutzung von Smartphones oder Tablets bei der Abstimmung über Beschlussvorlagen.
Nicht zuletzt ist auch ein Ausblick in die Zukunft nötig. Die interessanten Fragen lauten: Müssen die Eigentümer in einem gegenständlichen Raum präsent sein oder sind virtuelle Versammlungen zulässig? Wie wird dann die Nichtöffentlichkeit gewahrt? Wie wird diskutiert und abgestimmt, wie die Anwesenheit erfasst? Im Aktien- und Vereinsrecht ist es bereits möglich, Haupt- bzw. Mitgliederversammlungen durchzuführen, bei denen sich Aktionäre bzw. Mitglieder in anderen Räumen aufhalten und mittels Kommunikationsmedien an der Versammlung teilnehmen. In den Diskussionsentwürfen zur WEG-Reform – dem Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum - aber sind keine Änderungen von §§ 23, 24 WEG vorgesehen. Die Hindernisse, die möglicherweise heute einer modernen virtuellen Eigentümerversammlung entgegenstehen, können und müssen aus dem Weg geräumt werden, damit das Wohnen im Wohneigentum zukunftsfähig ist.