Vermietetes Wohnungseigentum: Gebrauch und Kostenumlage
- Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin
- 16. Okt. 2018
- 1 Min. Lesezeit

Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen des 44. Fachgesprächs des eid vom 24. bis 26. Oktober 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE) erscheinen. Teilnehmende des Fachgesprächs erhalten im Folgejahr ein kostenloses Abonnement dieser Zeitschrift als Teil ihrer Teilnahmegebühr.
Der Vortrag untersucht die Besonderheiten, die sich bei der Vermietung von Wohn- oder Geschäftsräumen durch Wohnungseigentümer ergeben. Konkret geht es um das Gebrauchsrecht des Mieters gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern sowie um die Pflicht des Mieters, Kosten im Sinne des § 16 II WEG zu übernehmen. Zu beiden Themen enthält das Gesetz keine besondere Regelung. Beim Gebrauchsrecht des Mieters ist Streitpunkt im Wesentlichen die Frage, ob auch der rein formelle Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Abwehransprüche der übrigen Wohnungseigentümer auslöst. Bei der Kostenumlage ist zwischen Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft und des Vermieters gegen den Mieter zu unterscheiden. Den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist bislang kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden; sie bereiten im Ergebnis aber auch wenige Probleme. Ganz anders ist dies bei der Betriebskostenabrechnung der vermieteten Eigentumswohnung. Hier ist umstritten, ob – so die h. M. – über die Betriebskosten analog der Methode bei der Vermietung einer Wohnung in einem Zinshaus abzurechnen ist oder ob nicht eine Abrechnungsmethode vorzugswürdig ist, die die Besonderheiten der Vermietung von Wohnungseigentum berücksichtigt.