WEG-Reform 2007: gelöste, ungelöste und neue Probleme
- Prof. Dr. Martin Häublein, Universität Innsbruck
- 16. Okt. 2018
- 2 Min. Lesezeit

Die letzte große Novelle des WEG ist gut zehn Jahre her. Da sich die Bundesregierung nun anschickt, das Gesetz erneut zu ändern bzw. dieses sogar umfassend reformiert werden soll, blickt der Eröffnungsvortrag auf die Reform von 2007 zurück. Der damalige Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers bildet den Ausgangspunkt dafür, die Eckpunkte des Gesetzgebungsverfahrens nachzuzeichnen. Ziel ist es, die wesentlichen Neuregelungen in Erinnerung zu rufen und ihre Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis darzustellen. Dies geschieht überblicksartig, weil die Vertiefung den nachfolgenden Referaten zu einzelnen Themenbereichen vorbehalten ist.
Dieser Kurzbeitrag wurde im Rahmen des 44. Fachgesprächs des eid vom 24. bis 26. Oktober 2018 veröffentlicht. Der ausführliche Beitrag wird 2019 in der Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE) erscheinen. Teilnehmende des Fachgesprächs erhalten im Folgejahr ein kostenloses Abonnement dieser Zeitschrift als Teil ihrer Teilnahmegebühr.
Zunächst geht es um die Beschlusszuständigkeiten und die Beschlussdokumentation. Bekanntlich war es der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 zur Nichtigkeit bestimmter sog. „Zitterbeschlüsse“, der den Gesetzgeber auf den Plan rief. Änderungen gab es infolge dessen in den Bereichen Veräußerungszustimmung, Kostenverteilung, bauliche Veränderung und in § 21 Abs. 7 WEG wurde ferner die Kompetenz eingefügt, u.a. die Art und Weise von Zahlungen durch Beschluss zu regeln. Die 2007 neugeschaffene Beschluss-Sammlung greift der Vortrag in diesem Zusammenhang ebenfalls auf. Der zweite Abschnitt ist der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewidmet. Ausgehend von der die Gesetzesänderung in diesem Punkt auslösenden Entscheidung des BGH aus dem Juni 2005 werden Funktion der rechtsfähigen Gemeinschaft und Umfang der Rechtsfähigkeit beleuchtet. Höchst relevant sind für die Praxis die Wahrnehmung von Eigentümerrechten durch die Gemeinschaft und deren Vertretung im Rechtsverkehr sowie die „Führung der Geschäfte“ der Gemeinschaft durch den Verwalter. Den dritten großen Komplex der WEG-Novelle bildete 2007 das wohnungseigentumsrechtliche (Gerichts-)Verfahren. Die seit dem im Grundsatz anzuwendende Zivilprozessordnung wird durch etliche Sonderregelungen im WEG modifiziert. Das führt vor allem bei Anfechtungsklagen zu erheblichen Herausforderungen für die Praxis. Auf weitere Änderungen im WEG und das Rangklassenprivileg in § 10 ZVG wird abschließend kurz eingegangen, bevor ein resümierender Ausblick das Referat beenden soll.